Halbjahresfinanzbericht 2016

HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 1 6  2 3 A. Allgemeine Grundsätze Der Halbjahresabschluss der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG wurde auf Basis der Unter- nehmensfortführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage zu vermitteln, aufgestellt. Bei der Erstellung des Halbjahresabschlusses wurden der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten und die Posten des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts bilanziert. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden wurde, sofern die Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten oder für eine Gruppen- bewertung (§ 209 Abs. 2 UGB) nicht gegeben waren, der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt. Dem Grundsatz der Vorsicht wurde unter Be- rücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes insofern Rechnung getragen, als nur die am Berichtsstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen und alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste bilanzmäßig erfasst worden sind. Die Erstellung eines Halbjahresabschlusses erfordert Ermessensbeurteilungen bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die Festlegung von Annahmen über zukünftige Entwicklungen durch das Management, die den Ansatz und den Wert von Vermögenswerten und Schulden, die Angabe von sonstigen Verpflichtungen am Berichtsstichtag und den Ausweis von Er- trägen während der Berichtsperiode wesentlich beeinflussen können. Sind für die Bilanzierung und Bewertung Schätzungen oder Beurteilungen erforderlich, basieren diese auf historischen Erfahrungen und anderen Faktoren wie Planungen und – nach jeweils aktuellem Ermessen – wahrscheinlichen Erwartungen oder Prognosen zukünftiger Ereignisse. Die den Schät- zungen zugrunde liegenden Annahmen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung. B. Angaben zu den in der Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 1. Währungsumrechnung Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu Mittelkursen (Referenzkurse der Europäischen Zentralbank) umgerechnet. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB- Referenzkurse veröffentlicht werden, werden die Devisenmittelkurse von Referenzbanken herangezo- gen. Devisentermingeschäfte werden mit dem Terminkurs zum Berichtsstichtag bewertet. 2. Wertpapiere Für die Bewertung von Wertpapieren werden Börsenkurse oder am Markt beobachtbare Quotierun- gen von Handelsteilnehmern herangezogen. Sind keine adäquaten Marktdaten vorhanden, erfolgt die Kursermittlung anhand interner Bewertungsmodelle unter Zugrundelegung von Auf- und Abschlägen für Bonität, Handelbarkeit und Ausstattung. Vom Wertbeibehaltungswahlrecht gemäß § 208 Abs. 2 UGB in der Fassung vor dem RÄG 2014 wurde in der Vergangenheit nicht Gebrauch gemacht, so- dass eine Wertaufholung im Sinne des § 906 Abs. 32 UGB nicht vorzunehmen war.

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