Halbjahresfinanzbericht 2015

HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 1 5  1 9 Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen BWG Bankwesengesetz, BGBl 532/1993, i.d.g.F. BörseG Börsegesetz 1989, BGBl 555/1989, i.d.g.F. CRR Capital Requirements Regulation, VO (EU) Nr. 575/2013 IAS International Accounting Standards IFRS International Financial Reporting Standards PfBrStG Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken UGB Unternehmensgesetzbuch Der Halbjahresabschluss der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG wurde nach den Vorschriften des BWG, der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR – Capital Requirements Regulation) und – soweit anwendbar – nach den Vorschriften des UGB aufgestellt. Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfolgte grundsätzlich entspre- chend den Gliederungsvorschriften der Anlage 2 zu § 43 BWG. Es wurde jedoch § 87 Abs. 2 BörseG in Anspruch genommen und eine verkürzte Bilanz sowie eine verkürzte Gewinn-und-Verlust- Rechnung erstellt. Im Anhang wurden das aktuelle Zahlenmaterial und die Vorjahreswerte gerundet in Tausend EURO (T€) ausgewiesen. In der Summenbildung sind daher Rundungsdifferenzen nicht auszuschließen. Die dem Halbjahr 2015 bzw. dem Berichtsstichtag 30. Juni 2015 gegenübergestellten Vorjahreszah- len sind in Klammer gesetzt. Sämtliche Angaben in Zusammenhang mit dem Bankwesengesetz (BWG) beziehen sich – soweit nicht gesondert angegeben – auf das Bankwesengesetz, BGBL. Nr. 532/1993, in der geltenden Fassung. A. Allgemeine Grundsätze Der Halbjahresabschluss der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG wurde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln, aufgestellt. Bei der Erstellung des Halbjahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten. Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden wurde, sofern die Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten oder für eine Gruppenbewertung (§ 209 Abs. 2 UGB) nicht gegeben waren, der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt. Dem Grundsatz der Vorsicht wurde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes inso- fern Rechnung getragen, als nur die am Berichtsstichtag verwirklichten Gewinne ausgewiesen und alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste bilanzmäßig erfasst worden sind. Die Erstellung eines Halbjahresabschlusses erfordert Ermessensbeurteilungen bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die Festlegung von Annahmen über zukünftige Anhang zum Halbjahres- abschluss per 30. Juni 2015

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