Jahresfinanzbericht 2020

JAHRESABSCHLUSS 2 0 20  7 5 Wie bereits in Teil A („Verschmelzung mit der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG“) erläutert, wurden Anfang des Geschäftsjahres 2021 einzelne Filialen an die jeweiligen örtlichen Raiffei- senbanken übertragen. Darüber hinaus ist die Schließung einiger Filialen in der Grazer Innen- stadt im Laufe des Jahres 2021 geplant. Da die bestehenden Mietverträge für die Filialen jedoch noch bis zum 31. Dezember 2021 weiterlaufen, wurde für den Zeitraum der Nichtnut- zung eine Rückstellung für die Restrukturierung Filialen in Höhe der voraussichtlich noch an- fallenden Kosten (Miet- bzw. Leasingzahlungen, Betriebskosten) von T€ 2.364 gebildet. Die im Zusammenhang mit der Filialabgabe an die örtlichen Raiffeisenbanken ebenfalls über- tragenen Verpflichtungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder werden mit einem Betrag von T€ 1.657 in der Position „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen. 17. Modalitäten bei nachrangiger Kreditaufnahme gemäß § 64 Abs. 1 Z. 5 und 6 BWG Bei den nachrangigen Kreditaufnahmen in Höhe von T€ 23.000 (Vorjahr: T€ 23.000) handelt es sich um nachrangige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 63 der CRR (Capital Require- ments Regulation, VO (EU) Nr. 575/2013). Folgende Nachranganleihen sind begeben: Bezeichnung/Modalitäten Währung Betrag in T€ Zinssatz fällig am Emissions- jahr 5,75% Nachrangige Hypo Fixzins-Anleihe 2017–2027 (AT000B088315) – Daueremission EUR 2.000 5,75 22.02.2027 2017 4,1%–5% Nachrangige Stufenzins-Anleihe 2017– 2027 (AT000B088349) – Daueremission EUR 3.000 4,10–5,00 29.09.2027 2017 6% Nachrangige Hypo Fixzins-Anleihe 2017–2027 (AT000B088273) – Daueremission EUR 3.000 6,00 11.01.2027 2017 4% Nachrangige Hypo Fixzins-Anleihe 2018–2028 (AT000B088398) EUR 5.000 4,00 16.03.2028 2018 4,287% Nachrangige Hypo Fixzins-Anleihe 2018–2028 (AT000B088497) EUR 5.000 4,287 21.12.2028 2018 3,05% Nachrangige Fixzins- Anleihe 2019–2029 (AT000B128608) EUR 5.000 3,05 18.12.2029 2019 Außerordentliche Kündigung: Die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG ist berechtigt, sämtliche nachrangigen Anleihen mit Genehmigung der FMA aus regulatorischen (z. B. ge- setzlichen Änderungen) oder aus steuerlichen Gründen zu 100 % des Nennwerts zu kündigen.

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