Jahresfinanzbericht 2020
6 8 JAHRESABSCHLUSS 2 0 2 0 sind. Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt grundsätzlich eine Abzinsung zum marktüblichen Zinssatz. 12. Latente Steuern Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansät- zen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgren- zungsposten, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, werden nach dem „Temporary“-Konzept berechnet und bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerent- lastung als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt. Bei einer sich daraus ergebenden Steuerbelastung erfolgt der Ansatz einer Rückstellung für passive latente Steuern. Die ausge- wiesenen Posten werden aufgelöst, soweit die Steuerent- oder -belastung eintritt oder damit nicht mehr zu rechnen ist. Der zum 1. Jänner 2016 ermittelte Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern in Höhe von T€ 5.013 wird gemäß § 906 Abs. 34 UGB über fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Das Wahlrecht, den Betrag in vollem Umfang zu bilanzieren und den Unterschiedsbetrag zwi- schen dem vollen Umfang des Betrages und dem nach dem ersten Satz von § 906 Abs. 34 UGB zu berücksichtigenden Betrag unter den passiven Rechnungsabgren- zungsposten gesondert auszuweisen, wurde nicht in Anspruch genommen. 13. Gewinn-und-Verlust-Rechnung Zinserträge und Zinsaufwendungen Positive wie negative Entgelte aus der Kapitalüberlassung werden in den Zinserträgen, positive wie negative Entgelte aus der Kapitalaufnahme werden unter den Zinsaufwendungen darge- stellt. Dementsprechend werden negative Zinszahlungen auf Aktivgeschäfte im Zinsertrag (als Reduktion des Zinsertrages) erfasst, negative Zinszahlungen auf Passivgeschäfte im Zinsauf- wand (als Reduktion des Zinsaufwandes). Entsprechend der AFRAC-Stellungnahme 15 „Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB)" werden Erfolge aus einem Derivat, welches in einer Sicherungsbeziehung steht, in jenem Pos- ten ausgewiesen, in welchem auch die Erfolge des Grundgeschäftes ausgewiesen werden.
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