Jahresfinanzbericht 2020
6 6 JAHRESABSCHLUSS 2 0 2 0 6. Unterbewertung gem. § 57 Abs. 1 und 2 BWG Im vorliegenden Jahresabschluss wird vom Bewertungswahlrecht gemäß § 57 Abs. 1 und 2 BWG Gebrauch gemacht. 7. Beteiligungen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet, sofern nicht anhaltende Verluste, ein verringertes Eigenkapital und/oder ein verminderter Ertragswert eine Abwertung auf den nied- rigeren beizulegenden Wert erforderlich machen. Für einige Beteiligungen wird der beizule- gende Wert mittels Unternehmenswertgutachten (i. S. der AFRAC-Stellungnahme 24 „Beteiligungsbewertung (UGB)“) ermittelt. Für die Bewertung werden die Discounted-Cashflow-Methode (DCF) und vereinfachte Verfah- ren zur Bestimmung des Unternehmenswertes angewendet. Das DCF-Verfahren ermittelt den Unternehmenswert durch das Abzinsen von zukünftigen Cashflows. Der hierbei verwendete Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusam- men, der jährlich an die Marktbedingungen angepasst wird. Zuschreibungen gemäß § 208 Abs. 1 UGB bis maximal zu den Anschaffungskosten werden vorgenommen, wenn die Gründe für die dauernde Wertminderung weggefallen sind. 8. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen linearen Abschreibungen. Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 UGB wer- den nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen. Die geringwertigen Vermögensgegenstände werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben. Folgende Nutzungsdauern werden der planmäßigen Abschreibung zugrunde gelegt: von bis Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens 4 5 Jahre Gebäude 10 67 Jahre Betriebs- und Geschäftsausstattung 3 20 Jahre Die Abschreibungssätze bewegen sich bei den unbeweglichen Sachanlagen von 1,5 % bis 10 % und bei den beweglichen Sachanlagen von 5 % bis 33,33 %. Für förderbare Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, die im 2. Halbjahr 2020 getätigt wurden, kann eine sogenannte COVID-19-Investitionsprämie beantragt werden. Die genauen Voraussetzungen für die Förderbarkeit, insbesondere die Definition von nicht förde- rungsfähigen Investitionen (z. B. PKW, die fossile Energieträger nutzen, Erwerb von Gebäuden oder Gebäudeanteilen) wurden durch die Förderungsrichtlinie „COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ festgelegt. Die Förderung stellt einen nicht rückzahlbaren Zuschuss dar und kann wahlweise als direkter Abzug bei den Investitionen (Nettoausweis) bilanziert oder durch Einstellung eines eigenen Postens auf der Passivseite (Bruttoausweis) ausgewiesen werden. Entsprechend der Empfehlung der AFRAC Stellungnahme 6 „Zuschüsse im öffentlichen Sektor
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