Jahresfinanzbericht 2020
JAHRESABSCHLUSS 2 0 20 6 5 Die im Rahmen der staatlichen Stabilisierungsmaßnahmen (und von dritter Seite) eingeräumten Garantien und Sicherheiten wurden bei der Bemessung der erwarteten Kreditverluste entspre- chend berücksichtigt. Die Risikoparameter, die bei der Berechnung der erwarteten Kreditverluste zum Einsatz kom- men, werden tourlich geschätzt und validiert. Der Anstieg der auf Portfoliobasis gebildeten Kreditrisikovorsorgen um rund € 3,4 Mio. gegen- über dem 31. Dezember 2019 ist im Wesentlichen auf die Berücksichtigung der oben ange- führten geänderten zukunftsbezogenen Informationen (makroökonomische Prognosen) zurückzuführen. 5. Vertragsanpassungen (Modifikationen) Eine Modifikation liegt vor, wenn ein Vertrag angepasst wird, ohne dass diese Möglichkeit zur Anpassung vorher im Vertrag festgelegt wurde. Im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungs- weise ist zwischen erheblichen (substanziellen) und nicht erheblichen (nicht substanziellen) Vertragsanpassungen zu unterscheiden. Eine erhebliche (substanzielle) Vertragsanpassung liegt in der HYPO Steiermark bspw. bei ei- nem Währungs- oder Schuldnerwechsel (=qualitative Kriterien) vor und führt zur Ausbuchung des alten Vermögensgegenstandes (Kredits) und zum Ansatz eines neuen Vermögensgegen- standes, wobei die Anschaffungskosten dem beizulegenden Zeitwert des neuen (modifizierten) Vermögensgegenstandes entsprechen. Wenn sich der Buchwert des (alten) Schuldinstrumen- tes vor Vertragsanpassung vom beizulegenden Zeitwert nach der Vertragsanpassung unter- scheidet, kommt es zu einem erfolgswirksamen Abgangsergebnis. Erfolgt eine erhebliche Vertragsanpassung aus Bonitätsgründen, ergibt sich i. d. R. kein Abgangsergebnis, da zuvor eine Wertberichtigung erfasst wird, um den Vermögensgegenstand mit dem niedrigeren bei- zulegenden Wert anzusetzen. Bei einer nicht erheblichen (nicht substanziellen) Vertragsanpassung erfolgt eine Bewertung des Schuldinstruments nach den allgemeinen unternehmensrechtlichen Grundsätzen (§§ 204 und 207 UGB). Eine Ausbuchung des Schuldinstruments wird nicht vorgenommen. Stattdes- sen kommt es unter Berücksichtigung des imparitätischen Realisationsprinzips zu einer er- folgswirksamen Buchwertanpassung, welche als Wertminderung gebucht wird. Modifikationsverluste infolge von bonitätsinduzierten Vertragsanpassungen – das sind insbe- sondere Kreditforderungen, bei denen es zu einer Vertragsanpassung aufgrund von Zahlungs- schwierigkeiten des Kreditnehmers kommt – werden aufwandswirksam berücksichtigt und innerhalb der GuV-Position 11/12 ausgewiesen. Die Amortisierung dieser Beträge wird eben- falls innerhalb der GuV-Position 11/12 dargestellt. Marktinduzierte Modifikationsverluste (Vertragsanpassungen aufgrund von „commercial re- negotiations“) werden als entgangene Gewinne und nicht als Wertminderung angesehen. Der Barwertunterschied (vor und nach Vertragsanpassung) wird daher unternehmensrechtlich nicht berücksichtigt.
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