Jahresfinanzbericht 2020

JAHRESABSCHLUSS 2 0 20  6 3 bis zum aktuellen Kurswert, maximal jedoch bis zu den Anschaffungskosten bzw., wenn diese über dem Tilgungskurs liegen, bis zum Tilgungskurs. 2.3. Wertpapiere des Handelsbestands Die Geld- und Kapitalmarktaktivitäten der Bank wurden in der Konzernmuttergesellschaft Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG gebündelt. Die Bank hält keine Finanzinstrumente mit Handelsabsicht und führt kein Handelsbuch. 3. Derivative Finanzinstrumente Derivative Finanzinstrumente werden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Der beizulegende Zeitwert ist jener Betrag, zu dem Finanzinstrumente am Berichtsstichtag zu fairen Bedingungen verkauft oder gekauft werden können. Sofern Börsenkurse vorhanden sind, werden diese zur Bewertung herangezogen. Für Finanzinstrumente ohne Börsenkurs werden interne Bewertungsmodelle – insbesondere die Barwertmethode und Optionspreismodelle – mit aktuellen Marktparametern herangezogen. Der Fair Value von Zins- und Zins-Währungs-Swaps sowie Zinstermingeschäften wird auf Ba- sis abgezinster Cashflows ermittelt, wobei jeweils die für die Restlaufzeit geltenden Marktzins- sätze verwendet werden. Für die Ermittlung des Fair Value von in EURO besicherten Derivaten wird als Diskontierungszinssatz der EONIA (Euro Over Night Index Average) herangezogen, da dieser der Verzinsung der entsprechenden Barsicherheiten entspricht. Aufgrund der Bench- mark-Verordnung EU 2016/1011 (in der EU ab 1. Jänner 2018 anwendbar) werden insbeson- dere IBOR-Zinssätze durch neue Referenzzinssätze abgelöst. Im Zuge der IBOR-Reform wird der EONIA bis spätestens Jahresende 2021 durch den €STR (Euro Short Term Rate) abgelöst. Ein Großteil der Verträge wurde bereits im Geschäftsjahr 2020 umgestellt. Die Umstellung führt zu einer Änderung der Diskontierungskurve. Die daraus resultierende Änderung der Markt- werte wird durch eine Ausgleichszahlung kompensiert. Gemäß AFRAC-Stellungnahme 15 „De- rivate und Sicherungsinstrumente (UGB)“ vom Dezember 2020 sind diese Ausgleichszahlungen bei Derivaten des Handelsbuchs sofort erfolgswirksam in der GuV zu erfassen. In allen übrigen Fällen besteht ein Wahlrecht, diese entweder sofort erfolgswirksam in der GuV zu berücksichtigen oder als Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen und über die Restlaufzeit der Derivate zu verteilen. In Ausübung dieses Wahlrechts werden im Zuge der IBOR-Reform geleistete/erhaltene Ausgleichszahlungen i. Z. m. Bankbuch-Derivaten nicht als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert/passiviert, sondern sofort ergebniswirksam erfasst und innerhalb der GuV-Position „Sonstige betriebliche Erträge“ bzw. „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ ausgewiesen. Der Fair Value von Devisentermingeschäften wird auf Basis aktueller Terminkurse ermittelt. Op- tionen werden zu Kurswerten oder mittels anerkannter Modelle zur Ermittlung von Options- preisen bewertet. Als Bewertungsmodelle dienen für einfache europäische Optionen und Zins- instrumente die gängigen Black-Scholes-Modelle (marktbedingt wird aufgrund des aktuellen Zinsniveaus u. a. auch das Black-Scholes-Normalmodell verwendet). Bei der Modellbewertung von Derivaten muss auch das Kontrahentenrisiko anhand finanzwirt- schaftlicher Methoden berücksichtigt werden, sofern es für die Bewertung wesentlich ist. Die- ses wird als Credit Value Adjustment (bei Überwiegen des Ausfallsrisikos der Gegenpartei) oder Debt Value Adjustment (bei Überwiegen des eigenen Ausfallsrisikos) bezeichnet. Da das eigene Kreditrisiko bei der Ermittlung des Credit und Debt Value Adjustment mit besonderer Vorsicht

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