Jahresfinanzbericht 2020

6 2  JAHRESABSCHLUSS 2 0 2 0 B. Angaben zu den in der Bilanz und in der Gewinn-und-Verlust- Rechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsme- thoden 1. Währungsumrechnung Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu den von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen des Bilanzstichtages umgerechnet. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, werden die Devisenmittelkurse von Referenzbanken herangezogen. Devisentermingeschäfte werden mit dem Terminkurs zum Bilanzstichtag bewertet. 2. Wertpapiere Für die Bewertung von Wertpapieren werden Börsenkurse oder am Markt beobachtbare Quo- tierungen von Handelsteilnehmern herangezogen. Eine Bildung von Durchschnittskursen bei volatilen Kursen rund um den Abschlussstichtag wird nicht vorgenommen. Sind aufgrund eines inaktiven Marktes keine adäquaten Marktdaten vorhanden, erfolgt die Kursermittlung anhand interner Bewertungsmodelle unter Zugrundelegung von Auf- und Ab- schlägen für Bonität, Handelbarkeit und Ausstattung. Folgende Gründe führen zur Annahme eines inaktiven Marktes bei der Bewertung:  es sind keine beobachtbaren Kurse vorhanden  die Marktkurse sind nicht aktuell  die Handelsaktivitäten sind eingebrochen  wesentliche Ausweitung der bid/ask Spreads 2.1. Wertpapiere des Anlagevermögens Die dauernd dem Geschäftsbetrieb gewidmeten Wertpapiere des Anlagevermögens werden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip unter Berücksichtigung des Anschaffungskosten- prinzips bewertet. Das Wahlrecht, bei voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, wird nicht ausgeübt. Entsprechend der allgemeinen Re- gelung des § 204 Abs. 2 UGB werden daher Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegen- den Wert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung durchgeführt. Bei Wegfall der Gründe für eine Abschreibung nach § 204 Abs. 2 UGB erfolgen Zuschreibungen gemäß § 208 Abs. 1 UGB bis zum aktuellen Kurswert, maximal jedoch bis zu den Anschaffungskos- ten bzw., wenn diese über dem Tilgungskurs liegen, bis zum Tilgungskurs. Sowohl über pari als auch unter pari angeschaffte Schuldverschreibungen und andere festver- zinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens werden gemäß § 56 Abs. 2 BWG effektivzinskonform auf den Rückzahlungsbetrag ab- bzw. zugeschrieben. Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen, sind Anlagevermögen und werden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündelsicher- heitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet. 2.2. Wertpapiere des Umlaufvermögens Die Wertpapiere des Umlaufvermögens werden gemäß § 207 UGB zum strengen Niederst- wertprinzip bewertet und bei Wertminderung auf den niedrigeren Börsenkurs bzw. Marktpreis abgeschrieben. Ist ein solcher nicht feststellbar, erfolgt eine Abschreibung auf den beizulegen- den Wert. Zuschreibungen erfolgen gemäß § 208 Abs. 1 UGB im Ausmaß der Wertaufholung

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