Jahresfinanzbericht 2018
4 6 JAHRESABSCHLUSS B. Angaben zu den in der Bilanz und in der Gewinn-und-Verlust- Rechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsme- thoden 1. Währungsumrechnung Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu den von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen des Bilanzstichtages umgerechnet. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, werden die Devisenmittelkurse von Referenzbanken herangezogen. Devisentermingeschäfte werden mit dem Terminkurs zum Bilanzstichtag bewertet. 2. Wertpapiere Für die Bewertung von Wertpapieren werden Börsenkurse oder am Markt beobachtbare Quotierungen von Handelsteilnehmern herangezogen. Eine Bildung von Durchschnittskurs en b ei volatilen Kursen rund um den Abschlussstichtag wird nicht vorgenommen. Sind aufgrund eines inaktiven Marktes keine adäquaten Marktdaten vorhanden, erfolgt die Kursermittlung anhand interner Bewertungsmodelle unter Zugrundelegung von Auf- und Abschlägen für Bonität, Handelbarkeit und Ausstattung. Folgende Gründe führen zur Annahme eines inaktiven Marktes bei der Bewertung: es sind keine beobachtbaren Kurse vorhanden die Marktkurse sind nicht aktuell die Handelsaktivitäten sind eingebrochen wesentliche Ausweitung der bid/ask Spreads. 2.1. Wertpapiere des Anlagevermögens Die dauernd dem Geschäftsbetrieb gewidmeten Wertpapiere des Anlagevermögens wurden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip unter Berücksichtigung des Anschaffungskosten- prinzips bewertet. Das Wahlrecht, bei voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, wurde nicht ausgeübt. Entsprechend der allgemeinen Regelung des § 204 Abs. 2 UGB werden daher Abschreibungen auf den niedrigeren beizule- genden Zeitwert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung durchgeführt. Zuschrei- bungen erfolgen gemäß § 208 Abs. 1 UGB im Ausmaß der Wertaufholung bis zum aktuellen Kurswert, maximal jedoch bis zu den Anschaffungskosten bzw., wenn diese über dem Til- gungskurs liegen, bis zum Tilgungskurs. Sowohl über pari als auch unter pari angeschaffte Schuldverschreibungen und andere festver- zinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens wurden gemäß § 56 Abs. 2 BWG zeitanteilig auf den Rückzahlungsbetrag ab- bzw. zugeschrieben. Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen, sind Anlagevermögen und wurden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündelsi- cherheitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet. 2.2. Wertpapiere des Umlaufvermögens Die Wertpapiere des Umlaufvermögens wurden gemäß § 207 UGB zum strengen Niederst- wertprinzip bewertet und bei Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert abgeschrieben. Zuschreibungen erfolgen gemäß § 208 Abs. 1 UGB im Ausmaß der Wertauf- holung bis zum aktuellen Kurswert, maximal jedoch bis zu den Anschaffungskosten bzw., wenn diese über dem Tilgungskurs liegen, bis zum Tilgungskurs.
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