Jahresfinanzbericht 2016

6 4  JAHRESABSCHLUSS 4. Aufwendungen und Erträge zu Rückstellungen für Abfertigungen, Pensio- nen und Jubiläumsgelder In der GuV-Position 8.a „Personalaufwand“ sind in der sublit. aa „Löhne und Gehälter“ Erträ- ge aus Rückstellungen für Jubiläumsgelder von T€ 10 (Vorjahr: Erträge von T€ 79) enthalten. Dieser Betrag entspricht der Änderung der Rückstellung für Jubiläumsgelder im Geschäfts- jahr 2016. Weitere Erträge oder Aufwendungen für vergleichbare langfristig fällige Verpflich- tungen sind nicht enthalten. Die Änderung der Rückstellungen für Abfertigungen ist in der GuV-Position 8.a „Personal- aufwand“ in der sublit. ff „Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“ mit T€ –288 (Vorjahr: Ertrag von T€ 180), die Änderung der Rückstellungen für Pensionen in der sublit. ee „Dotierung der Pensionsrückstellung“ mit T€ –5 (Vorjahr: Ertrag von T€ 1.218) enthalten. 5. Steuern Steuern vom Einkommen und Ertrag Für die Veranlagung 2016 besteht zwischen der Bank als Gruppenträgerin und fünfzehn Tochtergesellschaften eine Unternehmensgruppe gemäß § 9 (8) KStG. Die betroffenen Ge- sellschaften haben eine Regelung über den Steuerausgleich dahingehend vereinbart, dass die Fälligkeit positiver Steuerumlagen der Fälligkeit der vom Gruppenträger für den steuerli- chen Gewinn zu entrichtenden Körperschaftsteuer entspricht, während negative Steuerum- lagen erst am Ende des Wirtschaftsjahres zu verrechnen sind, in dem das Gruppenmitglied von den eigenen Verlusten Gebrauch hätte machen können. Aus Umlagen an Gruppenmit- glieder sind im Aktivposten 12. „Sonstige Vermögensgegenstände“ Forderungen in Höhe von T€ 428 (T€ 465), im Passivposten 4. „Sonstige Verbindlichkeiten“ Umlageverpflichtungen in Höhe von T€ 12 (T€ 99) enthalten. Durch die Steuerausgleichsvereinbarung zwischen der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG und ihren Gruppenmitgliedern, dass negative Steuerumlagen erst verrechnet werden, wenn das Gruppenmitglied von den eigenen Verlusten Gebrauch hätte machen können, können künftige Verpflichtungen der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG entstehen. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines sogenannten Steuerschlussausgleichs im Zusam- menhang mit dem Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus der Steuergruppe. Dabei hat der Gruppenträger dem ausscheidenden Gruppenmitglied eine Ausgleichszahlung auf Basis der fiktiven zukünftigen Steuerentlastungen zu leisten. Grundsätzlich ist für solche künftigen Verpflichtungen gemäß § 198 Abs. 8 Z. 1 UGB eine Rückstellung für künftige Steuerbelastungen zu bilden. Bei jenen Gruppenmitgliedern, bei denen es wahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zeit keine steuerlichen Gewinne entstehen werden, wird dieser Umstand bei der Schätzung der Rückstellungshöhe berücksichtigt und aufgrund nicht erkennbarer zukünftiger Steuerbelastungen keine Rückstellung gebildet.

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