Jahresfinanzbericht 2016
JAHRESABSCHLUSS 6 3 tung die beim Fachverband der Landes-Hypothekenbanken angesiedelte Hypo-Haftungs- GmbH wahr. Jede Sicherungseinrichtung hat einen aus verfügbaren Finanzmitteln bestehen- den Einlagensicherungsfonds in Höhe von zumindest 0,8 v. H. der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute als Zielausstattung einzurichten. Die Beitragsverpflichtung richtet sich nach der Höhe der gedeckten Einlagen unter Zugrundlegung von vorher be- stimmten Risikofaktoren (sog. risikobasierte Beitragsberechnung). Für das Geschäftsjahr 2016 wurde ein Beitrag von T€ 350 bar geleistet. Im Vorjahr war aufgrund des Inkrafttretens des ESAEG am 14. August 2015 die Hälfte des Jahresbeitrages in Höhe von T€ 165 einzu- bezahlen. Zahlungsverpflichtungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Z. 13 ESAEG wurden nicht verwendet. Darüber hinaus ist die Hypo-Haftungs-GmbH im Sicherungsfall verpflichtet – falls die Fonds- mittel zur Bedeckung der Einlegeransprüche nicht ausreichen – Sonderbeiträge bei ihren Mitgliedsinstituten einzuheben. Diese Sonderbeiträge dürfen gem. § 22 (1) ESAEG jährlich maximal 0,5 % der jeweils gedeckten Einlagen betragen. Per 1. Jänner 2019 wird die Aufgabe der sektoralen Sicherungseinrichtung an die durch die WKO einzurichtende Einheitliche Sicherungseinrichtung übertragen. Von der Einheitlichen Sicherungseinrichtung werden auch die Agenden der Sicherungseinrichtungen der Fachver- bände von Banken und Bankiers und von Volksbanken zu diesem Zeitpunkt übernommen werden. Durch das BaSAG wurde die EU-Richtlinie 2014 /59/EU über die Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Österreich umgesetzt. Zur Finanzierung des gesetzlichen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch Aufbau eines ex-ante Fonds i. S. d. § 123 BaSAG sind gemäß § 125 BaSAG regelmäßige Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 126 BaSAG nach dem Verhältnis der Höhe der Verbindlichkeiten abzüglich der gesicherten Einlagen des Instituts zu den aggre- gierten Verbindlichkeiten abzüglich gesicherter Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil des Instituts anzupassen. Im Jahr 2016 hat die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG einen Beitrag von T€ 1.654 (Vor- jahr: T€ 2.095) geleistet. Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen wurden nicht verwendet. Darüber hinaus kann die Abwicklungsbehörde im Bedarfsfall gemäß § 127 BaSAG außeror- dentliche nachträgliche Beiträge einheben. Die Berechnung der Höhe dieser Beiträge folgt den Regeln der ordentlichen Beiträge i. S. d. § 126 BaSAG und sie dürfen den dreifachen Jahresbetrag der ordentlichen Beiträge nicht überschreiten. Betreffend Bewertungsaufwand Derivate wird auf Punkt C.23. „Ergänzende Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß § 238 Abs. 1 Z. 1 UGB i. V. m. § 64 Abs. 1 Z. 3 BWG“ verwie- sen.
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