Jahresfinanzbericht 2016

4 4  JAHRESABSCHLUSS 2.3. Wertpapiere des Handelsbuchs Die Geld- und Kapitalmarktaktivitäten der Bank wurden in der Konzernmuttergesellschaft Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG gebündelt. Die Bank hält keine Finanzinstrumente mit Handelsabsicht und führt kein Handelsbuch. 3. Derivative Finanzinstrumente Derivative Finanzinstrumente werden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Der beizulegende Zeitwert ist jener Betrag, zu dem Finanzinstrumente am Bilanzstichtag zu fairen Bedingungen verkauft oder gekauft werden können. Sofern Börsenkurse vorhanden sind, werden diese zur Bewertung herangezogen. Für Finanzinstrumente ohne Börsenkurs werden interne Bewertungsmodelle – insbesondere die Barwertmethode und Optionspreis- modelle – mit aktuellen Marktparametern herangezogen. Bei den Derivaten des Bankbuchs unterbleibt aufgrund der Bildung von Bewertungseinheiten eine Buchung der Marktwerte. Auf Basis entsprechend dokumentierter Widmungen zu Beginn der Sicherungsbeziehungen werden geeignete und (annähernd) gleiche derivative Finanzinstrumente zu Gruppen zu- sammengefasst. Dabei wird auf die qualitative Eignung des abgesicherten Grundgeschäfts, das Vorliegen eines Absicherungsbedarfs, das Bestehen einer Absicherungsstrategie sowie die qualitative Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument Bedacht genommen. Für frei- stehende Bankbuchderivate mit negativem Marktwert und bei Ineffektivitäten von Siche- rungsbeziehungen werden Rückstellungen gebildet. Bei der Modellbewertung von Derivaten muss auch das Kontrahentenrisiko anhand finanz- wirtschaftlicher Methoden berücksichtigt werden, sofern es für die Bewertung wesentlich ist. Dieses wird als Credit Value Adjustment (bei Überwiegen des Ausfallsrisikos der Gegenpartei) oder Debt Value Adjustment (bei Überwiegen des eigenen Ausfallsrisikos) bezeichnet. Da das eigene Kreditrisiko bei der Ermittlung des Credit und Debt Value Adjustment mit besonderer Vorsicht zu berücksichtigen ist, wird bei den Derivaten des Bankbuchs ein Debt Value Ad- justment generell nicht berücksichtigt. Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten finden sich im Anhang unter Punkt C. 23. „Ergänzende Angaben zu Finanzinstrumenten gem. § 238 Abs. 1 Z. 1 UGB i. V. m. § 64 Abs. 1 Z. 3 BWG“. 4. Risikovorsorge Bei der Bewertung des Kreditportefeuilles werden für alle erkennbaren Risiken bei Kredit- nehmern Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. Bei signifikanten Kredit- nehmern in Ausfall-Klassen erfolgt die Ermittlung der Höhe der Risikovorsorge durch Schätzung und Abzinsung der zukünftigen Cashflows (Discounted-Chasflow-Methode). Bei nicht signifikanten Kreditnehmern in Ausfall-Klassen wird diese durch Pauschalsätze vom Blankovolumen ermittelt. Vom Wertbeibehaltungswahlrecht gemäß § 208 Abs. 2 UGB in der Fassung vor dem RÄG 2014 wurde nicht Gebrauch gemacht, sodass eine Wertaufholung im Sinne des § 906 Abs. 32 UGB nicht vorzunehmen war.

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