Jahresfinanzbericht 2015
6 2 JAHRESABSCHLUSS sellschaften haben eine Regelung über den Steuerausgleich dahingehend vereinbart, dass die Fälligkeit positiver Steuerumlagen der Fälligkeit der vom Gruppenträger für den steuerli- chen Gewinn zu entrichtenden Körperschaftsteuer entspricht, während negative Steuerum- lagen erst am Ende des Wirtschaftsjahres zu verrechnen sind, in dem das Gruppenmitglied von den eigenen Verlusten Gebrauch hätte machen können. Aus Umlagen an Gruppenmit- glieder sind im Aktivposten 12. „Sonstige Vermögensgegenstände“ Forderungen in Höhe von T€ 465 (494), im Passivposten 4. „Sonstige Verbindlichkeiten“ Umlageverpflichtungen in Höhe von T€ 99 (418) enthalten. Durch die Steuerausgleichsvereinbarung zwischen der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG und ihren Gruppenmitgliedern, dass negative Steuerumlagen erst verrechnet werden, wenn das Gruppenmitglied von den eigenen Verlusten Gebrauch hätte machen können, können künftige Verpflichtungen der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG entstehen. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines sogenannten Steuerschlussausgleichs im Zusam- menhang mit dem Ausscheiden eines Gruppenmitglieds aus der Steuergruppe. Dabei hat der Gruppenträger dem ausscheidenden Gruppenmitglied eine Ausgleichszahlung auf Basis der fiktiven zukünftigen Steuerentlastungen zu leisten. Grundsätzlich ist für solche künftigen Verpflichtungen gemäß § 198 Abs. 8 Z. 1 UGB eine Rückstellung für künftige Steuerbelastungen zu bilden. Bei jenen Gruppenmitgliedern, bei denen es wahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zeit keine steuerlichen Gewinne entstehen werden, wird dieser Umstand bei der Schätzung der Rückstellungshöhe berücksichtigt und aufgrund nicht erkennbarer zukünftiger Steuerbelastungen keine Rückstellung gebildet. in T€ 31.12.2015 31.12.2014 Nicht rückgestellte negative Steuerumlage 647 522 davon gegenüber verbundener Unternehmen 647 522 5. Gesamtkapitalrentabilität gemäß § 64 Abs. 1 Z. 19 BWG Die Gesamtkapitalrentabilität der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG beträgt 0,09% (-0,62%) und berechnet sich als Quotient des Jahresergebnisses nach Steuern geteilt durch die Bilanzsumme zum Bilanzstichtag. 6. Entwicklung der unversteuerten Rücklage (Bewertungsreserve) Die Bewertungsreserve aufgrund steuerlicher Sonderabschreibungen gliedert sich wie folgt und betrifft Grundstücke und Gebäude: in T€ 31.12.2014 Zuweisung Auflösung Abgang 31.12.2015 Bewertungsreserve nach § 8 (2) EStG 108 0 6 0 102 §§ 13 EStG 8 u. 122 EStG 1972 175 0 25 0 150 Gesamt 283 0 31 0 252
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