Jahresfinanzbericht 2015
6 0 JAHRESABSCHLUSS D. Erläuterungen zur Gewinn-und-Verlust-Rechnung Für die Geschäftstätigkeit der Bank besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen geogra- fischen Märkten, sodass die Aufgliederung der Betriebserträge nicht erforderlich ist. 1. Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen gemäß § 64 Abs. 1 Z. 12 BWG in T€ 31.12.2015 31.12.2014 Wesentliche sonstige betriebliche Erträge (G+V Pos. 7) Erträge aus bankfremden Geschäften 11.490 11.178 Die Erträge aus bankfremden Geschäften betreffen im Wesentlichen Erträge aus der Perso- nalkosten- und Betriebskostenverrechnung; die dazugehörigen Aufwendungen werden in den entsprechenden Aufwandspositionen ausgewiesen. in T€ 31.12.2015 31.12.2014 Wesentliche sonstige betriebliche Aufwendungen (G+V Pos. 8) Beiträge an EU-Einlagensicherung 165 0 Beiträge an EU-Bankenabwicklungsfonds 2.095 0 Bewertungsaufwand Derivate 2.107 0 Die Beiträge an die EU-Einlagensicherung gemäß ESAEG (Einlagensicherungs- und Anleger- entschädigungsgesetz) sowie die Beiträge zum Bankenabwicklungsfonds gemäß BaSAG (Banken-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz) waren im Berichtsjahr erstmalig zu entrichten. Betreffend EU-Einlagensicherung wird auf Punkt 18. „Art und Betrag wesentlicher Eventual- verbindlichkeiten gemäß § 51 Abs. 13 BWG“ verwiesen. Durch das BaSAG wurde die EU-Richtlinie 2014 /59/EU über die Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Österreich umgesetzt. Zur Finanzierung des gesetzlichen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch Aufbau eines ex-ante Fonds i.S.d. § 123 BaSAG sind gemäß § 125 BaSAG regelmäßige Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 126 BaSAG nach dem Verhältnis der Höhe der Verbindlichkeiten abzüglich der gesicherten Einlagen des Instituts zu den aggre- gierten Verbindlichkeiten abzüglich gesicherter Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil des Instituts anzupassen. Im Jahr 2015 hat die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG einen Beitrag von T€ 2.095 ge- leistet. Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen wurden nicht verwendet. Darüber hinaus kann die Abwicklungsbehörde im Bedarfsfall gemäß § 127 BaSAG außeror- dentliche nachträgliche Beiträge einheben. Die Berechnung der Höhe dieser Beiträge folgt den Regeln der ordentlichen Beiträge i.S.d. § 126 BaSAG und sie dürfen den dreifachen Jahresbetrag der ordentlichen Beiträge nicht überschreiten.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MTUyNTMw