Jahresfinanzbericht 2015
JAHRESABSCHLUSS 4 3 werden interne Bewertungsmodelle – insbesondere die Barwertmethode und Optionspreis- modelle – mit aktuellen Marktparametern herangezogen. Bei den Derivaten des Bankbuchs unterbleibt aufgrund der Bildung von Bewertungseinheiten eine Buchung der Marktwerte. Auf Basis entsprechend dokumentierter Widmungen zu Beginn der Sicherungsbeziehungen werden geeignete und (annähernd) gleiche derivative Finanzinstrumente zu Gruppen zu- sammengefasst. Dabei wird auf die qualitative Eignung des abgesicherten Grundgeschäfts, das Vorliegen eines Absicherungsbedarfs, das Bestehen einer Absicherungsstrategie sowie die qualitative Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument Bedacht genommen. Bei der Modellbewertung von Derivaten muss auch das Kontrahentenrisiko anhand finanz- wirtschaftlicher Methoden berücksichtigt werden, sofern es für die Bewertung wesentlich ist. Dieses wird als Credit Value Adjustment (bei Überwiegen des Ausfallsrisikos der Gegenpartei) oder Debt Value Adjustment (bei Überwiegen des eigenen Ausfallsrisikos) bezeichnet. Da das eigene Kreditrisiko bei der Ermittlung des Credit und Debt Value Adjustment mit besonderer Vorsicht zu berücksichtigen ist, wird bei den Derivaten des Bankbuchs ein Debt Value Ad- justment generell nicht berücksichtigt. 4. Risikovorsorge Bei der Bewertung des Kreditportefeuilles werden für alle erkennbaren Risiken bei Kredit- nehmern Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. 5. Beteiligungen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet, sofern nicht anhaltende Verluste, ein verringertes Eigenkapital und/oder ein verminderter Ertragswert eine Abwertung erforderlich machen. Für die Bewertung wird in der Regel die „Discounted Cash Flow“-Methode (DCF) angewen- det. Das DCF-Verfahren ermittelt den Unternehmenswert durch das Abzinsen von zukünfti- gen Cashflows. Der hierbei verwendete Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammen, der jährlich an die Marktbedingungen angepasst wird. 6. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie der Sachanlagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen linearen Abschreibung. Außerplanmäßige Abschreibungen werden nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen. Als Abschreibungssätze kommen bei Gebäuden 2% bis 3,33% und bei beweglichen Anlagen 5% bis 33,33% zum Ansatz. Die geringwertigen Vermögensgegenstände werden sofort abgeschrieben.
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