Jahresfinanzbericht 2015
4 2 JAHRESABSCHLUSS B. Angaben zu den in der Bilanz und in der Gewinn-und-Verlust- Rechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsme- thoden 1. Währungsumrechnung Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu Mittelkursen (Referenzkurse der Europäischen Zentralbank) umgerechnet. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, werden die Devisenmittelkurse von Refe- renzbanken herangezogen. Devisentermingeschäfte werden mit dem Terminkurs zum Bilanz- stichtag bewertet. 2. Wertpapiere Für die Bewertung von Wertpapieren werden Börsenkurse oder am Markt beobachtbare Quotierungen von Handelsteilnehmern herangezogen. Sind keine adäquaten Marktdaten vorhanden, erfolgt die Kursermittlung anhand interner Bewertungsmodelle unter Zugrundele- gung von Auf- und Abschlägen für Bonität, Handelbarkeit und Ausstattung. 2.1. Wertpapiere des Anlagevermögens Die dauernd dem Geschäftsbetrieb gewidmeten Wertpapiere (Investmentbestand) wurden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet. Das Wahlrecht, bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, wurde nicht ausgeübt. Entsprechend den allgemeinen Regelungen des § 204 Abs. 2 UGB werden daher Abschrei- bungen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung durchgeführt. Der Unterschiedsbe- trag zwischen Anschaffungskosten und Rückzahlungsbetrag wird zeitanteilig über die Restlaufzeit abgeschrieben bzw. vereinnahmt. Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen, sind Anlagevermögen und wurden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündelsi- cherheitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet. Vom Wertbeibehaltungs- wahlrecht gemäß § 208 Abs. 2 UGB wurde im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 nicht Gebrauch gemacht. Eine Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 UGB war bei den Wertpa- pieren des Anlagevermögens wie im Vorjahr nicht vorzunehmen. 2.2. Wertpapiere des Umlaufvermögens Die Wertpapiere des Umlaufvermögens werden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet. Vom Wertbeibehaltungswahlrecht gemäß § 208 Abs. 2 UGB wurde im Jahresab- schluss zum 31. Dezember 2015 nicht Gebrauch gemacht. Eine Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 UGB war bei den Wertpapieren des Umlaufvermögens wie im Vorjahr nicht vorzu- nehmen. 2.3. Wertpapiere des Handelsbuchs Die Geld- und Kapitalmarktaktivitäten der Bank wurden in der Raiffeisen-Landesbank Stei- ermark AG gebündelt. Die Bank hält keine Finanzinstrumente mit Handelsabsicht und führt kein Handelsbuch. 3. Derivative Finanzinstrumente Derivative Finanzinstrumente werden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Der beizulegende Zeitwert ist jener Betrag, zu dem Finanzinstrumente am Bilanzstichtag zu fairen Bedingungen verkauft oder gekauft werden können. Sofern Börsenkurse vorhanden waren, werden diese zur Bewertung herangezogen. Für Finanzinstrumente ohne Börsenkurs
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