Jahresfinanzbericht 2014

JAHRESABSCHLUSS  53 4. Steuern vom Einkommen und Ertrag gemäß § 237 Z. 6 UGB Auswirkung der unversteuerten Rücklagen auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag 31.12.2014 31.12.2013 Ertragssteuern laut Jahresabschluss 383 -460 Ertragssteuern ohne Berücksichtigung der unv. Rücklagen 318 -511 Steuererhöhung /-verminderung 65 51 Steuerliche Belastung des Ergebnisses 31.12.2014 31.12.2013 Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 383 -460 Gemäß § 198 Abs. 10 UGB aktivierbarer Betrag 31.12.2014 31.12.2013 für latente Steuern 5.183 2.421 Die Ertragssteuerbelastung des Kreditinstitutes beträgt im Berichtsjahr 25% der Bemes- sungsgrundlage. Die Auflösung bzw. der Abgang der Bewertungsreserve aufgrund von Sonderabschreibun- gen in Höhe von T€ 65 (51) hat die Bemessungsgrundlage der Ertragsteuern verändert. Für die Veranlagung 2014 besteht zwischen der Bank als Gruppenträgerin und fünfzehn Tochtergesellschaften eine Unternehmensgruppe gemäß § 9 (8) KStG. Die betroffenen Ge- sellschaften haben eine Regelung über den Steuerausgleich dahingehend vereinbart, dass die Fälligkeit positiver Steuerumlagen der Fälligkeit der vom Gruppenträger für den steuerli- chen Gewinn zu entrichtenden Körperschaftsteuer entspricht, während negative Steuerum- lagen erst am Ende des Wirtschaftsjahres zu verrechnen sind, in dem das Gruppenmitglied von den eigenen Verlusten Gebrauch hätte machen können. Aus Umlagen an Gruppenmit- glieder sind im Aktivposten 11 „Sonstige Vermögensgegenstände“ Forderungen in Höhe von T€ 494 (501), im Passivposten 4 „Sonstige Verbindlichkeiten“ Umlageverpflichtungen in Höhe von T€ 418 (648) enthalten. In der Steuerausgleichsvereinbarung zwischen der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG als Gruppenträger und seinen Gruppenmitgliedern wurde vereinbart, dass negative Steu- erumlagen erst verrechnet werden, wenn das Gruppenmitglied von den eigenen Verlusten Gebrauch hätte machen können. Weiterhin sieht die Steuerausgleichsvereinbarung einen sogenannten Steuerschlussausgleich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Grup- penmitglieds aus der Steuergruppe vor. Dabei hat der Gruppenträger dem ausscheidenden Gruppenmitglied eine Ausgleichszahlung auf Basis der fiktiven zukünftigen Steuerentlastun- gen zu leisten. In beiden Fällen können dadurch künftige Verpflichtungen des Gruppenträgers entstehen. Grundsätzlich ist für solche künftigen Verpflichtungen gemäß § 198 Abs. 8 Z. 1 UGB eine Rückstellung für künftige Steuerbelastungen zu bilden. Bei jenen Gruppenmitgliedern, bei denen es wahrscheinlich ist, dass in absehbarer Zeit keine steuerlichen Gewinne entstehen werden, wird dieser Umstand bei der Schätzung der Rückstellungshöhe berücksichtigt und aufgrund nicht erkennbarer zukünftiger Steuerbelastungen keine Rückstellung gebildet.

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