Jahresfinanzbericht 2014
JAHRESABSCHLUSS 45 Die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG ist gemäß § 1 Abs. 5 PfBrStG Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken. Gemäß § 2 Abs. 1 PfBrStG haften die Mitgliedsinstitute zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Weiters haften gemäß § 2 Abs. 2 PfBrStG die Gewährträger der Mitgliedsin- stitute zur ungeteilten Hand für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Ver- bindlichkeiten haften die Gewährträger zur ungeteilten Hand nur dann, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gewährträger mehr. Die Pfandbriefstelle hat zum 31. Dezember 2014 Verbindlichkeiten aus Emissionen in Höhe von 5,5 Mrd. EUR, davon betreffen die HETA ASSET RESOLUTION AG ("HETA") 1,2 Mrd. EUR. Mit Schreiben vom 1. März 2015 teilte der Bundesminister für Finanzen mit, dass keine wei- teren Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen der Republik Österreich nach dem FinStaG bei der HETA gesetzt werden. Mit Bescheid vom 1. März 2015 ordnete die Finanzmarktaufsicht ("FMA") in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. l BaSAG an, dass infolge des Vorliegens der Abwick- lungsvoraussetzungen nach § 49 BaSAG die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgege- benen Schuldtitel und ihrer Verbindlichkeiten mit sofortiger Wirkung bis zum 31. Mai 2016 aufgeschoben werden. Für das bestehende Risiko, dass die Pfandbriefstelle der Verpflichtung zur Bedienung der betroffenen Schuldtitel nicht zur Gänze nachkommen kann, und die Landes- Hypothekenbank Steiermark AG, die übrigen Landes-Hypothekenbanken und die jeweiligen Gewährträger von den Gläubigern der Pfandbriefbank AG bzw der Pfandbriefstelle in An- spruch genommen werden, wurden Vorsorgen in Höhe von 15,5 Mio. EUR gebildet. Bei der Höhe der Vorsorge wurde die im Bescheid der FMA vom 1. März 2015 bekannt gegebenen vermögensmäßigen Überschuldung der HETA (Mittelwert), die Bürgschaft des Landes Kärn- ten sowie die Kopfquote der möglichen Verpflichtung mit einem Sechzehntel berücksichtigt. Die Wahrscheinlichkeit und die Höhe eines zu erwartenden Mittelabflusses sowie die Ein- bringlichkeit möglicher Ansprüche gegenüber der HETA und dem Land Kärnten sind mit Unsicherheiten behaftet. 20. Art und Betrag wesentlicher Kreditrisiken gemäß § 51 Abs. 14 BWG in T€ 31.12.2014 31.12.2013 Nicht ausgenützte Kreditrahmen bis 1 Jahr 100.858 126.162 Nicht ausgenützte Kreditrahmen über 1 Jahr 112.880 143.077 21. Ergänzende Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß § 237a Abs. 1 Z. 1 UGB i. V. m. § 64 Abs. 1 Z. 3 BWG In der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG werden Derivate zur Absicherung (Hedging) von Zins- und Wechselkursrisiken von Grundgeschäften der Aktiv- und Passivseite einge-
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