Halbjahresfinanzbericht 2020
HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 2 0 3 7 10.1. Pensionsrückstellung Zum 30. Juni 2020 gibt es 23 (23) Pensionsempfänger, für die in der Bank direkt vorgesorgt wird, während für 184 (208) Personen Beitragszahlungen an die Pensionskasse (Valida Pen- sion AG) geleistet werden. Für die versicherungsmathematische Berechnung der Pensionsverpflichtungen wurde ein Rechnungszinssatz von 0,60% (0,60%) zugrunde gelegt. Der Pensionstrend wurde mit 2,00% (2,00%) angenommen. 10.2. Rückstellung für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder Für die Berechnung der Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder (25 und 35 Dienst- jahre) gelangten ein Rechnungszinssatz von 0,30 % (0,30 %) sowie eine durchschnittliche Ge- haltssteigerung von 3,00 % (3,00 %) zur Anwendung. Darüber hinaus wurden bei der Be- rechnung individuell ermittelte, jährliche dienstzeitabhängige Fluktuationsraten berücksichtigt. Bei Frauen und Männern wurde ein Pensionsantrittsalter von 62 Jahren (62 Jahre) unter Be- achtung der Übergangsbestimmungen laut Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30.12.2010) und des „BVG Altersgrenzen“ (BGBl. Nr. 832/1992; Bundesverfassungsge- setz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten) zugrunde gelegt. 10.3. Übrige Rückstellungen In den übrigen Rückstellungen sind unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken, der Höhe und dem Grunde nach ungewissen Ver- bindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung erforderlich sind. Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt grundsätzlich eine Abzinsung zum marktüblichen Zinssatz. 11. Latente Steuern Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansät- zen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgren- zungsposten, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, werden nach dem „Temporary“-Konzept berechnet und bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerent- lastung als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt. Bei einer sich daraus ergebenden Steuerbelastung erfolgt der Ansatz einer Rückstellung für passive latente Steuern. Die ausge- wiesenen Posten werden aufgelöst, soweit die Steuerent- oder -belastung eintritt oder damit nicht mehr zu rechnen ist. Der zum 1. Jänner 2016 ermittelte Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern in Höhe von T€ 5.013 wird gemäß § 906 Abs. 34 UGB über fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Das Wahlrecht, den Betrag in vollem Umfang zu bilanzieren und den Unterschiedsbetrag zwi- schen dem vollen Umfang des Betrages und dem nach dem ersten Satz von § 906 Abs. 34 UGB zu berücksichtigenden Betrag unter den passiven Rechnungsabgren- zungsposten gesondert auszuweisen, wurde nicht in Anspruch genommen.
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