Halbjahresfinanzbericht 2019

3 0  HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 1 9 wurden gemäß § 201 Abs. 2 Z. 7 UGB statistisch ermittelte Erfahrungswerte aus ähnlich ge- lagerten Sachverhalten verwendet bzw. berücksichtigt. Die Höhe der Kreditverluste basiert auf Risikoparametern, die mittels statistischer Verfahren aus historischen Ausfallswahrscheinlich- keiten und Verlustquoten unter Berücksichtigung von makroökonomischen Prognosewerten für die Zukunft (PiT-Parameter) ermittelt werden. Die im Vorjahr ermittelten Risikoparameter für die Portfoliowertberichtigung wurden aufgrund eines Anpassungsbedarfs in den gewählten makroökonomischen Modellen im ersten Halbjahr 2019 aktualisiert. 5. Unterbewertung gem. § 57 Abs. 1 und 2 BWG Im vorliegenden Halbjahresabschluss wurde vom Bewertungswahlrecht gemäß § 57 Abs. 1 und 2 BWG Gebrauch gemacht. 6. Beteiligungen Beteiligungen wurden zu Anschaffungskosten bewertet, sofern nicht anhaltende Verluste, ein verringertes Eigenkapital und/oder ein verminderter Ertragswert eine Abwertung auf den nied- rigeren beizulegenden Wert erforderlich machten. Für einige Beteiligungen wird der beizule- gende Wert mittels Unternehmenswertgutachten (i. S. der AFRAC-Stellungnahme 24 „Beteiligungsbewertung (UGB)“) ermittelt. Für die Bewertung werden die Discounted Cash Flow-Methode (DCF) und vereinfachte Ver- fahren zur Bestimmung des Unternehmenswertes angewendet. Das DCF-Verfahren ermittelt den Unternehmenswert durch das Abzinsen von zukünftigen Cashflows. Der hierbei verwen- dete Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammen, der jährlich an die Marktbedingungen angepasst wird. Zuschreibungen gemäß § 208 Abs. 1 UGB bis maximal zu den Anschaffungskosten werden vorgenommen, wenn die Gründe für die dauernde Wertminderung weggefallen sind. 7. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie der Sachanlagen erfolgte zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen linearen Abschreibung. Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 204 Abs. 2 UGB werden nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen. Die geringwertigen Vermögensgegenstände werden im Zugangsjahr voll abgeschrieben. Folgende Nutzungsdauern wurden der planmäßigen Abschreibung zugrunde gelegt: von bis Immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens 4 5 Jahren Gebäude 10 67 Jahren Betriebs- und Geschäftsausstattung 3 20 Jahren

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