Halbjahresfinanzbericht 2018

HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 18  3 3 9. Kosten eigener Emissionen Emissionskosten, Zuzählungsprovisionen, Agio bzw. Disagio werden auf die Laufzeit der Emissionen verteilt. 10. Rückstellungen Sämtliche Sozialkapitalrückstellungen (Rückstellungen für Pensionen, Abfertigungsverpflich- tungen und Jubiläumsgelder) werden gemäß IAS 19 – Employee Benefits – nach dem An- wartschaftsbarwertverfahren (Projected Unit Credit Method) ermittelt. Als biometrische Rechnungsgrundlagen wurden bei sämtlichen Sozialkapitalrückstellungen die „AVÖ 2008-P- Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung – Pagler & Pagler“ in der Ausprägung für Angestellte herangezogen. 10.1. Pensionsrückstellung Für die versicherungsmathematische Berechnung der Pensionsverpflichtungen wurde ein Rechnungszinssatz von 1,30% (1,30%) zugrunde gelegt. Der Pensionstrend wurde mit 1,70% (1,70%) angenommen. Entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen wurde das Pensionsantrittsalter bei Frauen und Männern mit 62 Jahren (62 Jahre) unter Beachtung der Übergangsbestimmun- gen laut Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30.12.2010) und des „BVG Altersgrenzen“ (BGBl. Nr. 832/1992; Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Alters- grenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten) angesetzt. 10.2. Rückstellung für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder Für die Berechnung der Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder (25 und 35 Dienst- jahre) gelangten ein Rechnungszinssatz von 1,00% (1,00%) sowie eine durchschnittliche Ge- haltssteigerung von 2,80% (2,80%) zur Anwendung. Darüber hinaus wurden bei der Berech- nung individuell ermittelte, jährliche dienstzeitabhängige Fluktuationsraten berücksichtigt. Bei Frauen und Männern wurde ein Pensionsantrittsalter von 62 Jahren (62 Jahre) unter Beachtung der Übergangsbestimmungen laut Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30.12.2010) und des „BVG Altersgrenzen“ (BGBl. Nr. 832/1992; Bundes- verfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozi- alversicherten) zugrunde gelegt. 10.3. Übrige Rückstellungen In den übrigen Rückstellungen sind unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle zum Zeit- punkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken, der Höhe und dem Grunde nach ungewis- sen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung erforderlich sind. Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt grundsätzlich eine Abzinsung zum marktüblichen Zinssatz. 11. Latente Steuern Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansät- zen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsab- grenzungsposten, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, werden nach dem „Temporary“-Konzept berechnet und bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt. Bei einer sich daraus

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