Halbjahresfinanzbericht 2018

3 0  HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 1 8 B. Angaben zu den in der Bilanz und in der Gewinn-und-Verlust- Rechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsme- thoden 1. Währungsumrechnung Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu den von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen des Berichtsstichtages umgerechnet. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht werden, wer- den die Devisenmittelkurse von Referenzbanken herangezogen. Devisentermingeschäfte werden mit dem Terminkurs zum Berichtsstichtag bewertet. 2. Wertpapiere Für die Bewertung von Wertpapieren werden Börsenkurse oder am Markt beobachtbare Quotierungen von Handelsteilnehmern herangezogen. Eine Bildung von Durchschnittskursen bei volatilen Kursen rund um den Abschlussstichtag wird nicht vorgenommen. Sind aufgrund eines inaktiven Marktes keine adäquaten Marktdaten vorhanden, erfolgt die Kursermittlung anhand interner Bewertungsmodelle unter Zugrundelegung von Auf- und Abschlägen für Bonität, Handelbarkeit und Ausstattung. Folgende Gründe führen zur Annahme eines inaktiven Marktes bei der Bewertung: - Es sind keine beobachtbaren Kurse vorhanden. - Die Marktkurse sind nicht aktuell. - Die Handelsaktivitäten sind eingebrochen. - wesentliche Ausweitung der Bid-Ask Spreads 2.1. Wertpapiere des Anlagevermögens Die dauernd dem Geschäftsbetrieb gewidmeten Wertpapiere des Anlagevermögens wurden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip unter Berücksichtigung des Anschaffungskosten- prinzips bewertet. Das Wahlrecht, bei voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, wurde nicht ausgeübt. Entsprechend den allgemeinen Regelungen des § 204 Abs. 2 UGB werden daher Abschreibungen auf den niedrigeren bei- zulegenden Zeitwert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung durchgeführt. Bei Wegfall der Gründe für eine Abschreibung nach § 204 Abs. 2 UGB erfolgen Zuschreibungen gemäß § 208 Abs. 1 UGB bis zum aktuellen Kurswert, maximal jedoch bis zu den fortge- schriebenen Anschaffungskosten bzw. wenn diese über dem Tilgungskurs liegen, bis zum Tilgungskurs. Sowohl über pari als auch unter pari angeschaffte Schuldverschreibungen und andere fest- verzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens wurden gemäß § 56 Abs. 2 BWG zeitanteilig auf den Rückzahlungsbetrag ab- bzw. zugeschrieben. Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen, sind Anlagevermögen und wurden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündelsi- cherheitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet. 2.2. Wertpapiere des Umlaufvermögens Die Wertpapiere des Umlaufvermögens wurden zum strengen Niederstwertprinzip bewertet und bei Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert abgeschrieben.

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