Halbjahresfinanzbericht 2016

HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 1 6  3 5 15. Aufgliederung des Kernkapitals und der ergänzenden Eigenmittel gemäß § 64 Abs. 1 Z. 16 BWG in T€ 30.06.2016 31.12.2015 Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente 79.260 79.260 Einbehaltene Gewinne 4.007 4.007 Sonstige Rücklagen 49.541 49.541 Hartes Kernkapital vor Abzugs- und Korrekturposten 132.808 132.808 Abzugs- und Korrekturposten vom harten Kernkapital 0 0 In den unversteuerten Rücklagen enthaltene latente Steuer 0 0 Sonstige immaterielle Vermögenswerte -2 -2 Aufgrund von Abzugs- und Korrekturposten vorzunehmende Anpassungen vom harten Kernkapital -2 -2 Hartes Kernkapital 132.806 132.806 Zusätzliches Kernkapital 0 0 Kernkapital 132.806 132.806 Übergangsanpassungen aufgrund von bestandsgeschützten Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals und nachrangiger Darlehen 28.877 37.122 Aufgrund von Abzugs- und Korrekturposten vorzunehmende Anpassungen 0 0 Ergänzende anrechenbare Eigenmittel 28.877 37.122 Anrechenbare Eigenmittel Gesamt 161.683 169.928 Gesamteigenmittelerfordernis in T€ 30.06.2016 31.12.2015 Eigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko gemäß Standardansatz 121.645 112.534 Eigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko 13.592 12.607 Eigenmittelerfordernis für CVA-Risiko 4.179 4.311 Eigenmittelerfordernis Gesamt 139.416 129.452 Eigenmittelquote 30.06.2016 31.12.2015 Kernkapitalquote 8,22% 8,21% Gesamtkapitalquote 10,00% 10,50% 16. Unversteuerte Rücklagen Mit dem RÄG 2014 wurde die Ausweispflicht der unversteuerten Rücklagen gesetzlich gestrichen. Die Übergangsregelung des § 906 Abs. 31 UGB sieht vor, dass bestehende unversteuerte Rücklagen unmittelbar in die Gewinnrücklage (Eigenkapitalanteil) einzustellen sind, soweit nicht darin enthaltene passive latente Steuern den Rückstellungen (Fremdkapitalanteil) zuzuführen sind. Die letztmalig im Jahresabschluss vor Inkrafttreten des RÄG 2014 ausgewiesenen unversteuerten Rücklagen in Höhe von T€ 252 erhöhen daher mit einem Betrag von T€ 189 die freie Gewinnrücklage. Der darauf entfal- lende Steueranteil wurde mit einem Betrag von T€ 63 im Rahmen der latenten Steuerberechnung berücksichtigt. Gemäß § 906 Abs. 36 UGB wurden die Vorjahresbeträge in der Bilanz an die neue Rechtslage angepasst. Dadurch wurde die Bilanzposition 11. „Gewinnrücklagen“ von T€ 3.818 um T€ 189 auf T€ 4.007 erhöht.

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