Halbjahresfinanzbericht 2016

HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 1 6  2 7 11. Latente Steuern Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich abbauen, werden bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt. Bei einer sich daraus ergebenden Steuerbelastung erfolgt der Ansatz einer Rückstellung für passive latente Steuern. Die ausgewiesenen Posten werden aufgelöst, soweit die Steuerent- oder -belastung eintritt oder damit nicht mehr zu rechnen ist. Die latenten Steuern werden gemäß den geänderten gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Jänner 2016 erfasst. Der zum 1. Jänner 2016 ermittelte Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern in Höhe von T€ 5.009 wird gemäß § 906 Abs. 34 UGB über fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Das Wahl- recht, den Betrag in vollem Umfang zu bilanzieren und den Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Umfang des Betrages und dem nach dem ersten Satz von § 906 Abs. 34 UGB zu berücksichtigen- den Betrag unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen, wird nicht in Anspruch genommen.

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