Halbjahresfinanzbericht 2016

2 4  HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 1 6 2.1. Wertpapiere des Anlagevermögens Die dauernd dem Geschäftsbetrieb gewidmeten Wertpapiere (Investmentbestand) werden wie Anla- gevermögen bewertet. Wertpapiere des Anlagevermögens wurden nach dem gemilderten Niederst- wertprinzip bewertet. Das Wahlrecht, bei voraussichtlich nicht dauerhafter Wertminderung auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, wurde nicht ausgeübt. Entsprechend den allgemeinen Regelungen des § 204 Abs. 2 UGB werden daher Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung durchgeführt. Der Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Rückzahlungsbetrag wird zeitanteilig über die Restlaufzeit abgeschrieben bzw. vereinnahmt. Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen, sind Anlagever- mögen und wurden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündelsicherheitsverordnung zum strengen Niederstwert- prinzip bewertet. Eine Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 UGB war bei den Wertpapieren des Anlagevermögens zum Berichtsstichtag – wie im Vorjahr – nicht vorzunehmen. 2.2. Wertpapiere des Umlaufvermögens Die Wertpapiere des Umlaufvermögens werden nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet und bei Wertminderung auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert abgeschrieben. Bei Wertpapieren, die aus eigenen Emissionen stammen, wird der Marktpreis oder ein niedrigerer Rückkaufskurs angesetzt. Eine Zuschreibung gemäß § 208 Abs. 1 UGB war bei den Wertpapieren des Umlaufvermögens zum Berichtsstichtag – wie im Vorjahr – nicht vorzunehmen. 2.3. Wertpapiere des Handelsbuchs Die Geld- und Kapitalmarktaktivitäten der Bank wurden in der Konzernmuttergesellschaft Raiffeisen- Landesbank Steiermark AG gebündelt. Die Bank hält keine Finanzinstrumente mit Handelsabsicht und führt kein Handelsbuch. 3. Derivative Finanzinstrumente Derivative Finanzinstrumente werden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Der bei- zulegende Zeitwert ist jener Betrag, zu dem Finanzinstrumente am Berichtsstichtag zu fairen Bedin- gungen verkauft oder gekauft werden können. Sofern Börsenkurse vorhanden waren, werden diese zur Bewertung herangezogen. Für Finanzinstrumente ohne Börsenkurs werden interne Bewertungs- modelle – insbesondere die Barwertmethode und Optionspreismodelle – mit aktuellen Marktparame- tern herangezogen. Bei den Derivaten des Bankbuchs unterbleibt aufgrund der Bildung von Bewertungseinheiten eine Buchung der Marktwerte. Auf Basis entsprechend dokumentierter Wid- mungen zu Beginn der Sicherungsbeziehungen werden geeignete und (annähernd) gleiche derivative Finanzinstrumente zu Gruppen zusammengefasst. Dabei wird auf die qualitative Eignung des abgesi- cherten Grundgeschäfts, das Vorliegen eines Absicherungsbedarfs, das Bestehen einer Absiche- rungsstrategie sowie die qualitative Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument Bedacht genommen. Bei der Modellbewertung von Derivaten muss auch das Kontrahentenrisiko anhand finanzwirtschaftli- cher Methoden berücksichtigt werden, sofern es für die Bewertung wesentlich ist. Dieses wird als Credit Value Adjustment (bei Überwiegen des Ausfallsrisikos der Gegenpartei) oder Debt Value Ad- justment (bei Überwiegen des eigenen Ausfallsrisikos) bezeichnet. Da das eigene Kreditrisiko bei der Ermittlung des Credit und Debt Value Adjustment mit besonderer Vorsicht zu berücksichtigen ist, wird bei den Derivaten des Bankbuchs ein Debt Value Adjustment generell nicht berücksichtigt.

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