Halbjahresfinanzbericht 2015
HALBJAHRESABSCHLUSS 2 0 1 5 2 1 3. Derivative Finanzinstrumente Derivative Finanzinstrumente werden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Der bei- zulegende Zeitwert ist jener Betrag, zu dem Finanzinstrumente am Berichtsstichtag zu fairen Bedin- gungen verkauft oder gekauft werden können. Sofern Börsenkurse vorhanden waren, werden diese zur Bewertung herangezogen. Für Finanzinstrumente ohne Börsenkurs werden interne Bewertungs- modelle – insbesondere die Barwertmethode und Optionspreismodelle – mit aktuellen Marktparame- tern herangezogen. Bei den Derivaten des Bankbuchs unterbleibt aufgrund der Bildung von Bewertungseinheiten eine Buchung der Marktwerte. Auf Basis entsprechend dokumentierter Wid- mungen zu Beginn der Sicherungsbeziehungen werden geeignete und (annähernd) gleiche derivative Finanzinstrumente zu Gruppen zusammengefasst. Dabei wird auf die qualitative Eignung des abgesi- cherten Grundgeschäfts, das Vorliegen eines Absicherungsbedarfs, das Bestehen einer Absiche- rungsstrategie sowie die qualitative Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument Bedacht genommen. Bei der Modellbewertung von Derivaten muss auch das Kontrahentenrisiko anhand finanzwirtschaftli- cher Methoden berücksichtigt werden, sofern es für die Bewertung wesentlich ist. Dieses wird als Credit Value Adjustment (bei Überwiegen des Ausfallsrisikos der Gegenpartei) oder Debt Value Ad- justment (bei Überwiegen des eigenen Ausfallsrisikos) bezeichnet. Da das eigene Kreditrisiko bei der Ermittlung des Credit und Debt Value Adjustment mit besonderer Vorsicht zu berücksichtigen ist, wird bei den Derivaten des Bankbuchs ein Debt Value Adjustment generell nicht berücksichtigt. 4. Risikovorsorge Bei der Bewertung des Kreditportefeuilles werden für alle erkennbaren Risiken bei Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen gebildet. 5. Sonderbewertung gem. § 57 Abs. 1 und 2 BWG Im vorliegenden Halbjahresabschluss wurde vom Bewertungswahlrecht gemäß § 57 Abs. 1 und 2 BWG Gebrauch gemacht. 6. Beteiligungen Beteiligungen werden zu Anschaffungskosten bewertet, sofern nicht anhaltende Verluste, ein verrin- gertes Eigenkapital und/oder ein verminderter Ertragswert eine Abwertung erforderlich machen. Für die Bewertung wird in der Regel die „Discounted Cash Flow“-Methode (DCF) angewendet. Das DCF-Verfahren ermittelt den Unternehmenswert durch das Abzinsen von zukünftigen Cashflows. Der hierbei verwendete Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem Basiszinssatz und einem Risikozu- schlag zusammen, der jährlich an die Marktbedingungen angepasst wird. 7. Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen Die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie der Sachan- lagen erfolgt zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich der planmäßigen linearen Ab- schreibung. Außerplanmäßige Abschreibungen werden nur bei voraussichtlich dauernder
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